Rechtsanwaltskanzlei
Jutta Ploennes-Charl

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Mietrechtsfragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Thema Mietrecht

Hier möchte ich Antworten auf einige Fragen geben, die mir immer wieder gestellt werden.

  • Im Mietrecht sind die Schönheitsreparaturen ein Thema, das immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt. Zunächst einmal stellt sich die Frage, was zu den Schönheitsreparaturen zählt.

  • Schönheitsreparaturen meint Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper, Streichen der Fenster und Türen von innen, und das Verschließen von Dübellöchern.

    Keine Schönheitsreparaturen sind dagegen Arbeiten, die nach Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten notwendig sind, Streichen der Fenster und Türen von außen, Streichen der Kellerräume, Reparatur von Türschlössern, Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden, Auswechseln durch normalen Gebrauch verschlissenen Teppichboden, Austausch von Fensterscheiben, Renovierungsarbeiten im Treppenhaus und Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden.

    Grundsätzlich darf der Vermieter die Schönheitsreparaturen nur soweit auf den Mieter übertragen, wie dies erforderlich ist, um den Grad der vom Mieter verursachten Abnutzung auszugleichen. Eine frisch renovierte Wohnung muss daher nicht sofort wieder bei Übernahme renoviert werden. Es darf auch nicht so weit gehen, dass die Räume in einem besseren Zustand übergeben werden, als der Mieter sie übernommen hat. Weitere als die eigentlichen Schönheitsreparaturen kann der Vermieter dem Mieter nur aufbürden, wenn dadurch Abnutzungen durch den Mietgebrauch selbst ausgeglichen werden, z. B die Reinigung des Teppichbodens.

    In Mietverträgen finden sich immer wieder zahlreiche Klauseln zu der Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Gerichte haben aber in den letzten Jahren zahlreiche Klauseln auf den Prüfstand gestellt und viele für unwirksam erklärt, mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Verpflichtungen vom Mieter nicht zu erfüllen sind. Hier kommt es aber oft auf die genaue Formulierung an. Der Mieter sollte daher seinen Mietvertrag sorgfältig überprüfen und sich hier rechtlich beraten lassen, um nicht Gefahr  zu laufen, überflüssige Arbeiten durchzuführen, die auch noch mit Kosten verbunden sind. Ich berate Sie hier gerne, es lohnt sich.

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