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Aktuelles
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Thema: Unterhaltsreform
01.03.2013-
Ich möchte meine Mandanten auf eine am 01.März 2013 in Kraft getretene Neuregelung hinweisen. Geändert wurde die Vorschrift über die Befristung und Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt bei Ehen mit langer Dauer.
Diese Änderung ist sozusagen eine Reform der Reform aus dem Jahre 2008. Die Unterhaltsreform 2008 machte zum ersten Mal eine Befristung und Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen aus den sogenannten Billigkeitsgründen möglich. Das Prinzip der Eigenverantwortung wurde in den Mittelpunkt gestellt. Damit sollte verhindert werden, dass ein Ehegatte noch jahrelang nach der Scheidung Unterhalt an seinen geschiedenen Partner zahlen musste, nur damit dieser den Lebensstandard, den er während der Ehe innegehabt hatte, aufrecht erhalten konnte, kurz gesagt „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ sollte der Vergangenheit angehören.
Die nacheheliche Eigenverantwortung stand im Mittelpunkt, eine nacheheliche Solidarität bestand nur noch dann, wenn durch die Ehe Nachteile eingetreten waren, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, die sehr bekannten ehebedingten Nachteile. Diese erlangten vor allem Bedeutung im Hinblick auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder und die damit verbundene Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Eheleute während der Ehe. Die Dauer der Ehe allein sank in ihrer Wertigkeit. Sehr unterschiedlich wurde bewertet, ob die Ehedauer allein und damit das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe als ehebedingter Nachteil angesehen werden kann.
Der Gesetzgeber hat hier zum 01.März 2013 eine klärende Regelung geschaffen und die Ehedauer als gleichwertiges Merkmal neben den bereits benannten Punkten für den Ausschluss einer Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen in die Vorschrift des § 1578 b BGB eingesetzt. Sie ist ein eigenständiges Merkmal und kann allein als Ausschlussgrund für die Begrenzung gelten. Allein eine lang andauernde Ehe kann somit ein Grund sein, den Unterhalt nicht zu begrenzen, ohne dass weitere Kriterien dazu kommen. Dies hilft den sogenannten „Altehen“, also den Ehen, die vor der ersten Reform 2008 geschlossen wurden.
Die Umsetzung in der Rechtsprechung bleibt allerdings abzuwarten
Falls Sie dazu Fragen haben oder wissen möchten, ob Sie durch die Gesetzesänderung betroffen sind, stehe ich gerne zur Verfügung. Thema: Düsseldorfer Tabelle
02.01.2013-
Die Düsseldorfer Tabelle bildet die entscheidende Richtlinie für die Bemessung des Kindesunterhalts und hat daher eine sehr große Bedeutung für alle Unterhaltsverpflichteten, aber auch für die Unterhaltsberechtigten. Diese Tabelle wird nun zum 01.01.2013 geändert bzw. den aktuellen Verhältnissen angepasst. Dies war vor allem deshalb erforderlich geworden, um die Erhöhung der Hartz IV zum 01.01.2013 angemessen zu berücksichtigen.Die Düsseldorfer Tabelle bildet die entscheidende Richtlinie für die Bemessung des Kindesunterhalts und hat daher eine sehr große Bedeutung für alle Unterhaltsverpflichteten, aber auch für die Unterhaltsberechtigten. Diese Tabelle wird nun zum 01.01.2013 geändert bzw. den aktuellen Verhältnissen angepasst. Dies war vor allem deshalb erforderlich geworden, um die Erhöhung der Hartz IV zum 01.01.2013 angemessen zu berücksichtigen.
Im einzelnen sind folgende Änderungen zu beachten:
Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die unterhaltspflichtig sind für sogenannte privilegierte Kinder, also die volljährigen Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden, wird sich von 950 € auf 1.000 € erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 €. Der Selbstbehalt gegenüber einem anderen, nicht privilegierten volljährigen Kind liegt bei 1.200 €. Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Vater bzw. Mutter eines nichtehelichen Kindes ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.100€ gestattet. Ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € ist zugrunde zu legen bei der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern.
Der Kindesunterhalt selber wird nicht erhöht werden. Das liegt daran, dass der Unterhaltsbetrag sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Da dieser aber 2013 nicht angehoben wird, steigen auch nicht die Unterhaltssätze.
Es ist daher sowohl jedem Unterhaltsverpflichteten als auch jedem Berechtigten zu raten, den zu zahlenden oder zu erhaltenden Unterhalt daraufhin zu überprüfen und sich bei Unsicherheiten umgehend anwaltlichen Rat zu holen. Zuviel oder zu wenig gezahlter Unterhalt ist sonst unter Umständen nur schwer zu korrigieren.
Ich berate Sie gerne.
Im einzelnen sind folgende Änderungen zu beachten:
Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die unterhaltspflichtig sind für sogenannte privilegierte Kinder, also die volljährigen Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden, wird sich von 950 € auf 1.000 € erhöhen.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 €.
Der Selbstbehalt gegenüber einem anderen, nicht privilegierten volljährigen Kind liegt bei 1.200 €.
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Vater bzw. Mutter eines nichtehelichen Kindes ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.100€ gestattet.
Ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € ist zugrunde zu legen bei der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern.
Der Kindesunterhalt selber wird nicht erhöht werden. Das liegt daran, dass der Unterhaltsbetrag sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Da dieser aber 2013 nicht angehoben wird, steigen auch nicht die Unterhaltssätze.
Es ist daher sowohl jedem Unterhaltsverpflichteten als auch jedem Berechtigten zu raten, den zu zahlenden oder zu erhaltenden Unterhalt daraufhin zu überprüfen und sich bei Unsicherheiten umgehend anwaltlichen Rat zu holen. Zuviel oder zu wenig gezahlter Unterhalt ist sonst unter Umständen nur schwer zu korrigieren.
Ich berate Sie gerne. Thema: Kanzlei
20.08.2012-
Ich möchte meine derzeitigen Mandanten auf diesem Wege noch einmal kurz darauf hinweisen, dass ich mit meiner Kanzlei innerhalb des Ortes umgezogen bin. Die aktuelle Adresse finden Sie, falls Sie Ihnen noch nicht bekannt ist, auf der Unterseite Kontakt. Zur direkten und schnellen Kontaktaufnahme möchte ich Sie auf meine Kontaktseite verweisen, hier finden Sie alle wichtigen Daten auf einen Blick.